Für Vereine gehen mit der Gemeinnützigkeit erhebliche Vorteile einher – insbesondere in steuerlicher Hinsicht. Diese ist jedoch an verschiedene Auflagen gebunden, welche der Verein und seine Satzung erfüllen muss. Der Vorstand sollte daher gut informiert sein, wenn die Gemeinnützigkeit angestrebt werden soll.
Wir zeigen Ihnen Gründe für und gegen einen gemeinnützigen Verein, welche Voraussetzungen Vereine erfüllen müssen und wie das Verfahren für die Beantragung der Gemeinnützigkeit abläuft.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann ein großer Vorteil für Vereine sein, da sie durch den gemeinnützigen Status einer Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung (Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer) unterliegen. Diese steuerlichen Vorteile sorgen dafür, dass die Gemeinnützigkeit erstmal als steuerlicher Tatbestand betrachtet werden kann.
Gemeinnützige Vereine sind berechtigt, Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbescheinigungen) auszustellen, die den steuerlichen Abzug von Spenden an den Verein ermöglichen. In unserem Dokumenten-Bereich finden Sie Muster & Vorlagen zur Spendenbescheinigung. Einige staatliche Zuschüsse sind an die Gemeinnützigkeit gebunden und gehen mit Image-Vorteilen im gesellschaftlichen Bereich einher.
Allerdings darf man nicht außer Acht lassen, dass mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ein Mehraufwand in Form von erweiterten Buchhaltungspflichten sowie diversen Auflagen für den Verein (für Satzung & Vorstand) einhergehen.
Diese Auflagen beschränken die Verwendung der Mittel, die Rücklagenbildung, die Zuwendungen an Vorstand & Mitglieder, den Umfang des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (z.B. Vereinsgaststätte) sowie die Vermögensbindung bei Auflösung des Vereins. Diese Auflagen sollten in jedem Fall eingehalten werden, da im Zweifelsfalls die Vorstandsmitglieder zur Haftung herangezogen werden.
Welche Vorteile & Nachteile ein gemeinnütziger Verein mit sich bring, lässt sich anhand folgender Darstellung ablesen:
Allerdings ist nicht jeder Verein automatisch gleich auch ein gemeinnütziger Verein. Die Gemeinnützigkeit wird in §§51-68 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Sowohl bei rechtsfähigen Vereinen als auch nicht rechtsfähigen Vereinen kann eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgen.
Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Verein ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Dies muss eindeutig aus der Satzung hervorgehen:
Ein gemeinnütziger Zweck liegt vor, wenn die Tätigkeit im Verein darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Mildtätige Zwecke liegen nach dem Vereinsrecht vor, wenn hilfsbedürftige Personen selbstlos unterstützt werden.
Zu kirchlichen Zwecken zählen durch Selbstlosigkeit geförderte Religionsgemeinschaften.
Seit Anfang des Jahres 2021 wurde der Kreis der gemeinnützigen Körperschaften jedoch gesetzlich erweitert, denn fünfeinhalb weitere Zwecke wurden dem Gemeinnützigkeitsstatus hinzugefügt:
Diese Zwecke des Vereins müssen dabei der Allgemeinheit zugutekommen. Die Mitglieder gemeinnütziger Vereine dürfen also nicht auf eine Gruppe begrenzt werden – auch nicht durch zu hohe Mitgliedsbeiträge o. ä.. Des Weiteren darf nach Vereinsrecht der Verein ausschließlich seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen (gemeinnützigen) Zwecke verfolgen (§ 56 AO). Dabei muss der Verein seine Satzung ordnungsgemäß formulieren und eine Geschäftsführung verfolgen, die selbstlos und unmittelbar einen der oben genannten Zwecke fördert, damit der Antrag auf Gemeinnützigkeit genehmigt werden kann.
Entscheidend ist aber insb. die Mittelverwendung des gemeinnützigen Vereins. Die Mittelverwendung muss primär der Selbstlosigkeit unterliegen und ausschließlich zum Nebenzweck wirtschaftliche Zwecke aufweisen. Daher darf ein gemeinnütziger Verein kein eigenes Vermögen anhäufen und nicht (laufend) Gewinne erwirtschaften, die nicht dem in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zweck dienen. Dazu zählen Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und Überschüsse aus der Vermögensverwaltung sowie Gewinne aus etwaigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.
Des Weiteren muss der Verein sparsam wirtschaften und die eingenommenen Mittel zeitnah dem steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck zufließen lassen. Rücklagen dürfen dann nur maximal 10% der zeitnah zu verwendenden Mittel betragen. Ausgenommen von dieser Begrenzung sind Rücklagen für gemeinnützige Projekte – diese gehören zur Selbstlosigkeit.
Diese Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für kleine Organisationen (“jährliche Einnahmen bis 45.000 Euro”) in § 55 der Abgabenordnung aufgehoben. Damit würde auch ein Nachweis von Rücklagen solcher Vereine mit geringen Umsätzen entfallen.
Allerdings bedeutet das nicht, dass gemeinnützige Vereine nicht wirtschaftlich tätig werden dürfen. Auch unter dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit ist eine wirtschaftliche Tätigkeit gestattet - allerdings nur zum Nebenzweck. Die wirtschaftliche Betätigung darf also nicht zum Selbstzweck werden und muss den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck fördern. Demnach dürfen hierfür keine Mittel eingesetzt werden, die dem gemeinnützigen Zweck dienen würden, das würde gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstoßen.
Gemeinnützige Vereine können zwar verschiedene Zwecke verfolgen, sie müssen jedoch durch die satzungsmäßigen Tätigkeiten der Allgemeinheit selbstlos dienen. Die Gemeinnützigkeit kann daher nur dem Gesamtverein zuerkannt werden, nicht seinen einzelnen Abteilungen – auch wenn sie rechtlich selbständig sind.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit für Vereine erfolgt beim Finanzamt durch einen entsprechenden Antrag. Das Finanzamt prüft dann, ob die notwendigen Voraussetzungen für das gesonderte Steuerrecht vorliegen. Dieser Antrag benötigt dafür in der Regel:
Einen sog. Freistellungsbescheid bekommt der eingetragene Verein, wenn die Vereinssatzung die oben genannten Vorgaben erfüllt und der Vorstand die Selbstlosigkeit des Vereins konsequent verfolgt. Bei der Formulierung der gemeinnützigen Satzung ist daher darauf zu achten, dass die in der Mustersatzung der Finanzverwaltung vorgeschriebenen Regeln eingehalten werden. Ansonsten riskiert man gemeinnützige Vorteile bei Steuern, Spenden oder Förderung zu verlieren.
Die Freistellung von Steuern, bspw. der Körperschaft- und Gewerbesteuer, ist befristet und der gemeinnützige Status kann dem Verein jederzeit widerrufen werden. Aufgrund einer regelmäßigen Prüfung zu den gemeinnützigen Tätigkeiten muss der Verein alle drei Jahre, einen Erklärungsvordruck ausfüllen und Dokumente für eine weitere Anerkennung der Rechtsform beim Finanzamt einreichen.
In der Regel werden zwei Möglichkeiten der Anerkennung für die Gemeinnützigkeit / Selbstlosigkeit unterschieden:
1. Gründung einer gemeinnützigen NPO
Bei der Gründung eines gemeinnützigen Vereins, kann dieser einen Antrag auf vorläufige Freistellungsbescheinigung, bzw. auf gemeinnützige Zwecke, stellen. Das Finanzamt prüft hierzu nur, ob die Satzung des Vereins den Vorschriften der Gemeinnützigkeit entspricht und entscheidet dann über die Anerkennung der vereinsrelevanten Zwecke. Nach der Gründung werden darauffolgende Steuererklärungen des Vereins vom Finanzamt überprüft.
2. Das Veranlagungsverfahren
Eine weitere Möglichkeit für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Ihrem Verein nennt sich „Veranlagungsverfahren“. Die Steuererklärungen werden vom Finanzamt geprüft und es wird geschaut, ob Ihr Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt oder die Selbstlosigkeit nicht gegeben ist. Ein gesonderter Antrag ist nach dem Vereinsrecht in diesem Fall nicht erforderlich.
Das Vereinsrecht fordert eine umfassende Aufzeichnungs- und Archivierungspflicht von gemeinnützigen Vereinen. Für die steuerliche Förderung erheben die Finanzbehörden Vorgaben zur Aufzeichnung unter anderem für:
Gemäß §63 AO sind gemeinnützige Vereine prinzipiell zu gesetzmäßigen Aufzeichnungen und dem Nachweis einer termingerechten Mittelverwendung verpflichtet. Auch das Steuerrecht fordert, dass die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung ihrer Satzungszwecke in der tatsächlichen Geschäftsführung belegt werden kann.
Weiterhin unterliegen gesonderte Bereiche ebenfalls der Aufzeichnungs- & Beurkundungspflicht, darunter: Spenden, Besteuerung, Geschenke, Rücklagenbildung oder Lohnkonten.
Dabei muss die Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins nach Gemeinnützigkeitsrecht die Aufzeichnungsunterlagen sechs bis zehn Jahre aufbewahren - dafür stehen Vorstand & Mitgliederversammlung ein.
Wurden dem Verein bei der Gründung die gemeinnützigen Vorteile (bspw. bei Steuern oder Spenden) gewährt, gibt es jedoch keine Sicherheit für die Zukunft diesen Status auch beizubehalten. Denn die Gemeinnützigkeit kann jederzeit aberkannt werden, wenn das Finanzamt feststellt, dass die Voraussetzungen für einen gemeinnützigen Verein nach dem Vereinsrecht nicht mehr vorliegen. Der Verlust dieser Rechtsform könnte dazu führen, dass die Steuererklärungen des betroffenen Zeitraums rückwirkend geprüft werden und der Verein im Steuerrecht nun anders betrachtet wird.
Ein Verzicht auf die Gemeinnützigkeit seitens der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand ist übrigens nicht erforderlich, da die drohende Aberkennung für die entsprechenden Jahre die gleiche Wirkung hätte. Daher kann ein Verein auf die Gemeinnützigkeit nicht offiziell verzichten - zumindest nicht nach dem Vereinsrecht. Ein solcher Verzicht ist auch nicht nötig, weil ein gemeinnütziger Verein seine Gemeinnützigkeit jederzeit durch Änderung der Satzung ablegen kann.
Sofern die Satzung jedoch dahingehend verändert wird, dass es zum Verlust der Gemeinnützigkeit kommt, kann das teuer für den Verein, aber auch für den Vorstand werden. Denn dies führt nach Vereinsrecht zu einer Nachversteuerung, die bis zu zehn Jahre rückwirkend erhoben werden kann.
Das betrifft die ermäßigte Besteuerung im Umsatzsteuersatz, die Körperschaft- und Gewerbesteuerbefreiung, die Spenden an die Vereine, Überschüsse in Zweckbetrieben und Vermögensverwaltung, sowie die Umsatzfreigrenze (35.000 Euro) im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Verein wird nun als eine andere Rechtsform betrachtet.
Wird der Verein aufgrund seiner Satzung (Antragsverfahren) als gemeinnützig anerkannt, kann ihm diese Gemeinnützigkeit erst zum folgenden Kalenderjahr entzogen werden, falls die Satzung den Voraussetzungen zur Gemeinnützigkeit im Nachhinein doch nicht genügt, das Finanzamt dies aber nicht gesehen hat.
Das Steuerrecht & Vereinsrecht sehen jedoch vor, dass die erhaltenen Mittel und Entlastungen in der Besteuerung auch rückwirkend eingefordert werden können. Die Gründung und Tätigkeit gemeinnütziger Organisationen sollte also der Rechtsform entsprechen.
Gemeinnützige Vereine, welche von der Steuerbefreiung in der Körperschaftssteuer profitieren und weiterhin von einer privilegierten Besteuerung profitieren wollen, müssen bei Satzungsänderungen die Vorgaben der Gemeinnützigkeit weiterhin berücksichtigen. Das Steuerrecht und Vereinsrecht schreiben zur Förderung gemeinnütziger Organisationen folgende Punkte vor:
Sofern ein gemeinnütziger Verein nach der Satzungsänderung nicht mehr diesen Anforderungen entspricht, besteht die Gefahr, dass er den Status der Gemeinnützigkeit verliert und somit auch jegliche Vorteile in der Besteuerung sowie in der Förderung. Das könnte schwerwiegende finanzielle Konsequenzen für Vorstand und Mitgliederversammlung nach sich ziehen, da die Steuerlast auch auf die letzten Jahre angewendet werden kann.
In diesem Sinne müssten jegliche erhaltenen Mittel und Steuern, welche nicht in der Tätigkeit der Gemeinnützigkeit liegen, zurückgezahlt werden.
für ein vielfältiges Vereinsleben
Bei einer zielführenden Finanzierung für Vereine & Verbände stellen sich viele Fragen. Wir haben Antworten!
mehr erfahren »
für mehr Zeit für die wichtigen Dinge
Die Vereinsarbeit ist in den letzten Jahren komplexer geworden. Wir begleiten Sie im Prozess der Digitalisierung.
Umfassender Versicherungsschutz
Wir informieren Sie darüber, welche Versicherungen Sie wirklich benötigen.