Als juristische Person haftet der Verein für die vereinsrelevanten Tätigkeiten seiner Mitglieder. Handeln diese jedoch grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch, müssen sie mit Ihrem Privatvermögen haften. In einigen Fällen haften Sie auch gemeinsam.
Wir erklären Ihnen, wann und für wen ein Verein haften kann, unter welchen Umständen Vereinsmitglieder Haftung übernehmen und mit welchen Mitteln sie Haftungsrisiken begrenzen können.
Grundsätzlich gilt: Sofern Funktionsträger des Vereins (z.B. Vorstand, Warte, Kassierer, Vereinsmitglieder) in sachlichem Zusammenhang mit ihrem ehrenamtlich tätigem Aufgabenbereich handeln, muss der Verein Haftung tragen – und zwar als juristische Person für dessen Handlungen.
Vereine haften sowohl in Bezug auf die eigenen Vereinsmitglieder und dem Vorstand, als auch gegenüber außenstehenden Dritten. Vor allem den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern gegenüber bestehen auf Grundlage des Vereinsrechts besondere Pflichten. Sofern die Pflichten des Vereins aus dem Mitgliedschaftsverhältnis oder der Satzung nicht eingehalten werden, können Vereinsmitglieder bzw. Vorstandsmitglieder Ersatzansprüche gegen den Verein stellen.
Der Verein entsteht mit der Eintragung ins Vereinsregister und ist damit nach geltendem Recht eine eigenständige juristische Person mit einem von den Mitgliedern verselbstständigten Vereinsvermögen (ungleich dem Privatvermögen der einzelnen Vereinsmitglieder). Da Vereine nach geltendem Recht eigenständige Träger von Pflichten sind und für ihr Handeln mit dem Vereinsvermögen haften, sind sie von den Mitgliedern (ehrenamtlich Mitglieder, Vorstand, etc.) losgelöst zu betrachten. Die Vorstandsmitglieder sind als natürliche Personen mit ihrem Privatvermögen also davon getrennt zu sehen.
Wenn sich der Verein in einer finanziellen Krise befinden sollte, sieht das Vereinsrecht keine Nachschusspflichten der Mitglieder über die Satzungsregelungen des Vereins hinaus vor. Allein die Satzung kann die Beitragspflichten und mögliche finanzielle Sonderopfer festlegen.
Wenn ein Vertreter aus dem Ehrenamt (bspw. Vereinsvorstand) im Namen des Vereins handelt, haftet der Verein selbst. Anders verhält es sich, wenn durch die Handlung eines Vereins oder seiner Vertreter Vereinsmitglieder oder Außenstehende zu Schaden kommen.
Hier kann nicht nur der Verein die Haftung übernehmen, sondern auch die handelnde Person selbst (z. B. Haftung durch den Vereinsvorstand). Neben dem Verein muss die handelnde Person nach den allgemeinen Rechtsvorschriften die persönliche Haftung übernehmen. Gem. § 823 BGB unterliegen Vorstand, Vereinsmitglieder sowie Mitarbeiter der gesetzlichen Haftungspflicht. Wer absichtlich oder fahrlässig einer anderen Person Schaden zufügt, ist zum Schadenersatz verpflichtet.
Eine Besonderheit besteht bei Minderjährigen Mitgliedern im Ehrenamt oder bei Personen, die aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Zustandes eine Beaufsichtigung benötigen. §832 BGB besagt: Im Falle eines Schadens gegenüber Dritten haftet die zur Aufsicht verpflichtete Person (bspw. Vorstand). Die Haftung tritt nicht ein, wenn die Person ihrer Aufsichtspflicht entsprechend nachgekommen ist oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtspflicht entstanden wäre.
Für den Verein als Körperschaft besteht im Recht die sogenannte Organhaftung (§ 31 BGB). Demnach übernimmt der Verein Haftung für alle Schäden, die durch seine Organe verursacht werden:
Der Verein haftet für alle Personen, die in seinem Auftrag handeln (§ 831 BGB) und dabei Schäden verursachen. Haftungsansprüche können entstehen durch:
Wenn das Ehrenamt, also der eingetragene Verein, für seine Vereinsmitglieder haftet, wird die persönliche Haftung der Mitglieder nie ganz ausgeschlossen.
Das bedeutet konkret: Übernimmt der Verein die Haftung, weil Sie als Vereinsvorstand einen Dritten geschädigt haben, haften auch Sie immer als Vorstandsmitglied persönlich mit Ihrem Privatvermögen. Im Vereinsrecht besteht eine sogenannte gesamtschuldnerische Haftung, wonach sich der Geschädigte aussuchen kann, ob er sich an den ehrenamtlich aktiven Verein hält oder den Vorstand persönlich und deren Privatvermögen in Anspruch nimmt.
Der im Ehrenamt tätige Vorstand ist seinem Verein gegenüber zu einer verantwortungsvollen Führung der ihm übertragenen Vereinsgeschäfte verpflichtet (Pflicht zur Gewissenhaftigkeit). Daher liegt
Wenn der Vereinsvorstand (oder einzelne Vorstandsmitglieder) fahrlässig oder vorsätzlich falsch handeln, trägt er bei all diesen Aufgaben persönlich die Haftung des Vereins. Ausschließlich im Fall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden haften Vorstand, Vereinsorgane oder ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder persönlich mit Ihrem Privatvermögen. Dank einer neuen Regelung im Recht (Umkehr der Beweislast) muss nunmehr der Verein den Nachweis führen, dass vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 31 a Abs. 1 Satz 3 BGB) gehandelt wurde.
Die Haftung im Außenverhältnis besteht nach wie vor uneingeschränkt, jedoch hat der Vorstand – und jedes Vorstandsmitglied – jetzt einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Verein (§ 31 a Abs. 2), wenn er von außen durch einen Gläubiger aufgrund eines fahrlässigen Handelns in Anspruch genommen wird.
Die Mitgliederversammlung hat dem Vereinsrecht nach die Möglichkeit eine Entlastung der Vorstandsmitglieder vorzunehmen. Die Entlastung des Vereinsvorstandes läuft dabei wie bei jedem anderen Beschluss ab. Steht in der Satzung keine Sonderregelung zur Entlastung des Vorstands im Verein, so entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Kritisch bleiben jedoch Verstöße des Vorstands gegen sozialversicherungs-, steuer- oder insolvenzrechtliche Bestimmungen. Solche Verstöße werden im Vereinsrecht nahezu immer als grobe Fahrlässigkeit gewertet und sind in der Regel auch nicht versicherbar.
Oftmals ist es so, dass im Recht nicht nur der Verein oder der Vorstand haftet, sondern beide gemeinsam. Bei dieser Haftungsverteilungen unterscheidet man grob in “Schäden durch unerlaubte Handlungen” und “Schäden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses”.
Schäden durch unerlaubte Handlungen sind Schäden, die außerhalb eines Vertragsverhältnis geschehen. Hierbei geht es oft darum, welches Vereinsmitglied die sogenannte Organisationsverschuldung (§ 823 Abs. 1 BGB) zu verantworten hat. Kann der Verein nachweisen, dass der Vorstand – oder ein einzelnes Vorstandsmitglied – dieses zu verantworten hat, haftet dieser direkt. Sofern dem Verein allerdings auch ein Teil dieses Verschuldens zuzuordnen ist, haftet dem Recht nach dieser.
Eine andere Betrachtungsweise stellt sich ein, wenn Mitglieder (Vereinsmitglieder) im Rahmen ihrer mitgliedschaftlichen Pflichten für ihren Verein handeln oder im Auftrag ihres Vereins tätig werden und dabei z.B. einen Schaden verursachen. Sofern der Verantwortliche nur leicht fahrlässig gehandelt hat, wird dieser meistens vom Verein von der Haftung befreit. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wird dieser aber meist direkt in Haftung genommen.
Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts:
Das Gesetz hat für Mitglieder und Organe zwar gewisse Haftungserleichterungen gebracht, diese Erleichterungen gelten allerdings nur für ehrenamtlich tätige bzw. geringfügig vergütete Personen bis zu 500€ im Jahr und nur für einfach fahrlässig verursachte Schäden. Die Erleichterungen gelten nicht bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, siehe §§ 31 a und b BGB.
Insbesondere im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche, z.B. bezüglich Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern, greifen die Haftungserleichterungen nicht.
Neben einer gewissenhaften und verantwortungsbewussten Durchführung der Aufgaben des Vorstands und der Mitglieder im Verein kann es für bestimmte kritische Aufgabenfelder sinnvoll sein, Experten wie Steuerberater oder Rechtsanwälte zurate zu ziehen. Auch können regelmäßige Fortbildungen des Vorstands und der Mitglieder oder regelmäßige Anpassungen der Leitungs- und Organisationsstrukturen eine sichere Grundlage schaffen.
Trotz der aktuellen Rechtsprechung zur persönlichen Haftung von Vereinsmitgliedern – vor allem beim Handeln im Auftrag des Vereins – gehört ein auskömmlicher Versicherungsschutz in jedem Fall zur Absicherung eines Vereins.
In die private Haftpflichtversicherung können ehrenamtliche Tätigkeiten zwar z.T. eingeschlossen werden, es handelt sich aber um eine höhere Position im Verein, sodass ein zusätzlicher Schutz notwendig ist. Hierbei empfehlen wir die Absicherung des Vereins durch eine Vereinshaftpflichtversicherung.
Wichtige Vereinsorgane und Mitarbeiter mit Entscheidungsbefugnis sollten daher umfassend abgesichert sein, indem der Verein die sog. Vermögensschadenhaftpflicht und D&O-Versicherung bereitstellt. Im Falle unklarer Haftungsverhältnisse empfiehlt es sich immer beide Versicherungen (am besten sogar bei der selben Gesellschaft) abzuschließen.
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