Allgemein werden laut §26 und §32 BGB zwei Organe vorgeschrieben. Eines davon ist die Mitgliederversammlung, die als oberstes Entscheidungsgremium den Vorstand wählt bzw. entlässt und über die Strategie entscheidet. Bei mitgliederstarken Vereinen werden die Aufgaben weitestgehend auf die sog. Delegiertenversammlung übertragen.
Hier erfahren Sie, wie die Leitung von Mitgliederversammlungen verlaufen sollte, wie Stimmrechte verteilt sind und was bei mangelnden Beschlüssen getan werden kann.
Der erste Schritt für die Mitgliederversammlung ist die Einladung, deren Kriterien zur Form und Weise in der Satzung festgehalten werden. Hierzu gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Alle getroffenen Bestimmungen zur Einladung müssen genauestens beachtet werden, da eine nicht ordnungsgemäße Einladung zur Mitgliederversammlung dazu führen kann, dass Beschlüsse während der Versammlung ungültig sind.
Wenn unklar sein sollte, ob eine Person bereits ein Vereinsmitglied ist, sollte lieber eine Person zu viel eingeladen werden. Rechtlich wird es weniger Schwierigkeiten machen, eine Person zu viel einzuladen, als eine Einladung versäumt zu haben. Auch das kann dazu führen, dass die Versammlung und damit die darin getroffenen Beschlüsse ungültig sind.
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung ist im Normalfall die Sache des Vorstandes bzw. der Vorstandsmitglieder, sofern dies nicht anders in der Satzung geregelt sein sollte. Der Versand oder die Bekanntmachung der Einberufung kann logischerweise an eine andere Person übergeben werden.
Die Form, Frist und den Inhalt der Einladung in der Satzung zu regeln hat den Hintergrund, dass alle Mitglieder die Chance haben sollen, die Einladung wahrzunehmen. Sollte es in der Satzung nicht anders geregelt sein, erfolgt die Einladung per Brief mit angemessener Frist und ausreichendem Hinweis zur Tagesordnung. Dies ist besonders wichtig, da die Mitglieder anhand dieser Information erkennen müssen, um welche Themen es sich handelt und ob sie teilnehmen werden/möchten.
Die Tagesordnung legt auch die Grenzen der Beschlusskompetenz fest, d.h. dass keine anderen kurzfristigen neuen Themen hinzukommen können. Gesondert hervorzuheben und anzukündigen sind grundlegende, den Verein betreffende Fragen wie Satzungsänderung, Neu-/Abwahlen, Vertragsstrafen oder Vereinsausschlüsse. Die Reihenfolge der Punkte ist jedoch veränderbar.
Der Ort und die Zeit der Mitgliederversammlung wird im Normalfall vom Einberufungsorgan festgelegt und ist ebenso in der Einladung anzugeben. Wichtig ist, dass der Ort so gewählt wird, dass niemand benachteiligt wird. Somit sollte die Versammlung nicht zu weit weg oder zu weit abgelegen sein oder innerhalb von üblichen Arbeitszeiten stattfinden. Mittlerweile gibt es sogar die Möglichkeit, dass Versammlungen im Internet abgehalten werden, z.B. per Chat oder Videokonferenz. Dazu finden Sie ein Videokonferenz-Tool auf unserer Seite.
Die Leitung der Mitgliederversammlung ist nicht durch das Gesetz vorgeschrieben, sondern durch die Satzung und gff. durch die Geschäftsordnung. Normalerweise werden Personen zur Leitung berufen, andernfalls muss die Mitgliederversammlung vor Ort die Leitung festlegen.
Erste Aufgabe der Versammlungsleitung ist, dass die Tagesordnung in angemessener Zeit abgehandelt wird. Hierzu zählt die Aufnahme der Wortmeldungen, welche eventuell gruppiert werden müssen, um eine sinnvolle und gleichberechtigte Verteilung zu gewährleisten.
Vorsicht ist geboten, da die Mitgliedschaftsrechte berücksichtigt werden müssen. Somit dürfen Wortmeldungen nicht unbeachtet bleiben oder ein Beitrag zeitlich zu beschränkt sein. Ein Ausschluss einer Person von der Versammlung ist nur bei gravierender Störung möglich und sollte zur Verhältnismäßigkeit immer unter vorheriger Ankündigung einer Ordnungsmaßnahme erfolgen. Eine Redezeitbegrenzung sollte am besten in der Geschäftsordnung oder vorab in der Versammlung selbst festgelegt sein.
Achtung: Sollte bei einer Störung der Versammlung ein unzulässiger Eingriff der Versammlungsleitung erfolgen, kann dies zur Unwirksamkeit von Beschlüssen führen. Daher ist die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit zu wahren!
Die Art der Abstimmung ist in Satzung oder der eigenen Vereinsordnung zu regeln. In Einzelfällen ist es möglich, dies in der Versammlung selbst festzulegen. Aufgrund der demokratischen Strukturen wird meist eine geheime oder schriftliche Abstimmung gewählt und nur selten z.B. per Handzeichen. Die Leitung der Versammlung muss dann unter Berücksichtigung der notwendigen Mehrheiten das Abstimmungsergebnis feststellen.
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Grundlegende Vorgaben zur Abstimmung sind, dass allgemeine Entscheidungen zu Vereinsangelegenheiten mit relativer Mehrheit gem. §32 Abs. 1 S. 3 BGB angenommen werden müssen. Wohingegen bei einer Satzungsänderung 75% der Mitgliederversammlung zustimmen müssen und bei der Änderung des Vereinszwecks sogar alle Mitglieder gem. §33 BGB.
Allgemein gilt, dass jedes Mitglied eine Stimme besitzt. Ein Mehrstimmrecht ist nur in Einzelfällen nach einer konkreten Satzungsbestimmung möglich. Dies ist beispielsweise häufig von der Art des Mitglieds (ordentliches Mitglied, Ehrenmitglied,…) abhängig.
Die Vereinssatzung bestimmt die Form und den Inhalt der zu erstellenden Protokolle. Unter Umständen sind weitere Details in der Geschäftsordnung festgehalten, wie z.B. eine notwendige notarielle Beurkundung.
Besonders wichtig ist die Unterzeichnung des Protokolls am Ende, um die „Beurkundung“ der Mitgliederversammlung sicherzustellen. Im Normalfall müssen hierbei Versammlungsleiter und Protokollführer unterschreiben. Nachträgliche Änderungen des Protokolls können nur durch Zustimmung aller Unterzeichner erfolgen.
Bei einem Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift oder gegen die eigene Satzung wird der entsprechende Beschluss unwirksam. Die Beschlussfassung muss dann wiederholt werden.
Es gibt jedoch Ausnahmen, sodass Beschlüsse trotzdem wirksam sind, wenn ausgeschlossen ist, dass der entsprechende Beschluss nur auf dem Mangel, wie z.B. einem Einladungsfehler, beruht. Sollte die Wirksamkeit eines Beschlusses umstritten sein, kann jedes Mitglied eine Feststellungsklage gegen den Verein erheben. Eventuell geht erst ein Schieds- oder Schlichtungsverfahren voraus.
Neben einer regelmäßigen Mitgliederversammlung kann es auch zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kommen, wenn die Mitglieder des Vereins dies gem. §37 BGB fordern.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur dann möglich, wenn mehr als 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks oder des Grundes verlangen. Diese Regelung kann in der Satzung geändert werden.
Verantwortlich für die Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Vereinsvorstand. Dabei gilt es bei Form, Frist und Inhalt der Einladung bestimmte Vorgaben einzuhalten, die in der Vereinssatzung vorgeschrieben sind. Für eine fehlerfreie Einladung können Sie unsere kostenlosen Muster & Vorlagen nutzen.
Die Versammlungsleitung muss die Tagesordnung in angemessener Zeit durchführen und ist dazu verpflichtet, Mitgliedschaftsrechte zu berücksichtigen. Weiterhin ist die Unterzeichnung eines Versammlungsprotokolls wesentlich zur Beurkundung der Mitgliederversammlung. Im Zweifelsfall können Beschlüsse mangelhaft und unwirksam sein.
Auch die Art der Abstimmung bei Wahlen wird durch die Vereinssatzung bestimmt, wobei es bei Satzungsänderungen besondere Vorgaben gibt, die es zu beachten gilt. Bei wichtigen Anliegen haben Vereinsmitglieder das Recht eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
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