VereinsGuide24

 

Der nicht eingetragene Verein

Vereine haben die Möglichkeit, sich ins Vereinsregister einzutragen. Dies ist jedoch keine Pflicht. Beides hat gewisse Vor- und Nachteile. Ein nicht eingetragener, bzw. nicht rechtsfähiger Verein ist daher ein Verein, der lediglich keine Eintragung im zuständigen Register des Amtsgerichts vorweisen kann.

 

Die Gemeinsamkeiten & Unterschiede zum eingetragenen Vereinwelche Konsequenzen die „Nicht-Eintragung“ mit sich bringt und in welchen Fällen sie empfehlenswert isterfahren Sie in diesem Artikel.

Weitere Bereiche unserer Wissensdatenbank:

1. Gemeinsamkeiten zum eingetragene Verein

Vereine sind freiwillige Zusammenschlüsse von Personen, die einen gemeinsamen Vereinszweck verfolgen. Sie sind auf Dauer angelegt und existieren unabhängig von dem Wechsel – also dem Ein- und Austritt – verschiedener Vereinsmitglieder. Dabei können sie als natürliche oder juristische Person angesehen werden. 

 

Jedem Verein steht es frei, beim Gründen die Eintragung ins Vereinsregister vorzunehmen. Sofern die Eintragung unterbleibt, wird von einem „nicht eingetragenen Verein“ gesprochen.

 

Konstante Zusammenschlüsse von Personen, wie langfristige Initiativen, sehen sich gern als solche nicht eingetragenen Vereine. Jedoch zeichnet sich diese Vereinsform insbesondere durch die fehlende Eintragung in das zuständige Register des Amtsgerichts aus. Andere wesentlichen Charakteristika eingetragener Vereine (e.V.) teilt der nicht eingetragene Verein ebenfalls – das bring diverse Gemeinsamkeiten mit sich.

 

Äußerlich und strukturell ist er kaum von einem e.V. zu unterscheiden. Bei beiden verfolgen alle Mitglieder einen gemeinsamen Vereinszweck, sind unter einem Vereinsnamen organisiert und unterliegen einer gemeinsam beschlossenen Satzung. Beide Körperschaften bestehen aus verschiedenen Organen wie dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung und die Mitglieder müssen eine Eintrittserklärung unterzeichnen. 

 

2. Unterschiede zu e.V.

Der Begriff nicht eingetragener Verein wird häufig mit dem nicht rechtsfähigen Verein gleichgesetzt, wobei nach der neusten Rechtsprechung der Begriff nicht eingetragener Verein geläufiger ist.

 

Der wesentliche Unterschied im Vereinsrecht liegt darin, dass der nicht rechtsfähige Verein keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und demnach keine juristische Person darstellt (daher die weitere Bezeichnung „nicht rechtsfähig“). Das bedeutet, dass der Verein grundsätzlich kein Träger von Rechten und Pflichten ist.

 

Dies führt wiederum dazu, dass in den meisten Fällen die Rechtslegung des Gesellschaftsrechts zu tragen kommt – der Verein also behandelt wird wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

 

Dennoch kann unter bestimmten Umständen auch ein nicht eingetragener Verein unter das Vereinsrecht fallen. Diese Unterscheidung macht die Sache kompliziert.

 

a) Gründung

Die Gründung eines nicht eingetragenen Vereins gestaltet sich verhältnismäßig einfach. Entgegen eines e.V. benötigt es bspw. nicht sieben Mitglieder, die einen Verein gründen, sondern es reicht bereits ein Zusammenschluss von zwei Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen wollen. Dabei wird formal ein Vorstand gewählt, der die Beschlussfähigkeit des Vereins herstellt, sowie Verträge abschließt.

 

Aber auch ein nicht rechtsfähiger Verein benötigt zur Gründung eine Satzung. Sie beschreibt das Grundgesetz dieser Vereinigung und enthält Punkte wie den Vereinszweck, das zu erreichende Ziel und die Struktur des Vereins. 

 

Da die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Vereinsregister jedoch nicht erfüllt werden, unterliegt die Satzung eines nicht eingetragenen Vereins keinen besonderen Formvorschriften. Die Vereinsgründung gestaltet sich dementsprechend einfach.

 

Auch für nicht rechtsfähige Vereine empfiehlt es sich, den Gründungsprozess, die Vorstandswahl sowie die Generierung der Satzung schriftlich festzuhalten und ein Gründungsprotokoll zu formulieren.

b) Vorstand & Satzung 

Vereine brauchen unabhängig von Ihrer Struktur Führung – dies soll durch eine beschlossene Satzung und einen gewählten Vorstand gewährleistet werden. Daher sind dies auch für nicht eingetragene Vereine wesentliche Grundvoraussetzungen.

 

Der Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins wird formal auf der Mitgliederversammlung gewählt und ist danach in der Lage, bzw. in der Verpflichtung, Kauf- Miet- und Arbeitsverträge abzuschließen. Das hat eine schuldenrechtliche Verpflichtung des Vorstandes zur Konsequenz – bedeutet, dass der Vorstand für die Verbindlichkeiten des Vereins mit seinem persönlichen Vermögen haftet.

 

Für nicht eingetragene Vereine gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbusches (BGB). Jedoch können sie auch eine Vereinssatzung formulieren, sodass in bestimmten Fällen das Vereinsrecht greift. Da die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Vereinsregister jedoch nicht erfüllt werden, unterliegt die Satzung eines nicht eingetragenen Vereins keinen besonderen Formvorschriften. 

c) Vermögensbildung

Nicht eingetragene Vereine können kein Vereinsvermögen bilden. Allen Mitgliedern steht das Vermögen gesamthänderisch zu. Das bedeutet, dass einzelne Mitglieder nicht Eigentümer eines Teils des Vermögens sind, sondern das Vermögen allen Mitgliedern gemeinschaftlich gehört. Bei einem Austritt aus einem solchen Verein fällt der Vermögensanteil den restlichen Vereinsmitgliedern zu.

 

Da der nicht rechtsfähige Verein nicht imstande ist Vereinsvermögen zu generieren, sondern dieses allen Mitglieder gleichermaßen gehört, stößt diese Vereinsform häufig auf Probleme bei der Eröffnung von Bankkonten. Durch die fehlende Haftung des Vereins fehlen Banken zumeist die nötigen Sicherheiten. In diesen Fällen wird die Aufgabe dann vom Vorstand übernommen, welcher das Bankkonto verwaltet.

 

Auch im Grundbuch muss gem. §47 GBO bei einem nicht eingetragenen Verein jedes Mitglied einzeln eingetragen werden (zusätzlich zum Vereinsnamen), da der Verein nicht grundbuchsfähig ist. In der Umsetzung gestaltet es sich als schwierig, daher wird in der Praxis häufig auf einen Treuhänder zurückgegriffen.

 

d) Haftung & Schulden

Mit der fehlenden Rechtsfähigkeit gehen gewisse Risiken und Gefahren in der Haftungsfrage einher. Denn für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten und Schadensersatz verpflichtete Handlungen haften die Mitglieder grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen. Wenn mehrere Vereinsmitglieder an dem Geschäftsbetrieb beteiligt sind, haften diese gesamtschuldnerisch. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob das Vereinsmitglied eine Vollmacht hatte, um im Sinne des Vereins zu agieren.

 

Somit haftet der Einzelne mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Vereins. Diese Haftung kann durch die Satzung auf das Gesamthandvermögen der Mitglieder beschränkt werden. Dadurch wird das Privatvermögen geschützt.

 

Auch bei wirtschaftlichen, nicht eingetragenen Vereinen haften die Mitglieder mit ihrem Privatvermögen. Gem. §54 S.2 BGB besteht eine Haftung unabhängig davon, ob die handelnde Person Vorstandsmitglied ist oder ob die Person überhaupt zur Vertretung des Vereins berechtigt war. Diese Regelung dient Geschäftspartnern von nicht rechtsfähigen Vereinen zur Absicherung, da sie neben dem nicht gesicherten Vereinsvermögen auch das Privatvermögen der handelnden Person zugänglich macht. 

e) Rechtsstreit (aktiv & passiv)

Auf der anderen Seite können nicht rechtsfähige Vereine im eigenen Namen klagen – wie im Vereinsrecht für eingetragene Vereine. Dabei wird nach neuster Rechtsprechung ein nicht eingetragener Verein in aktiv und passiv parteifähig eingeteilt.

 

Eine passive Parteifähigkeit bedeutet, dass ein solcher Verein Beklagter in einem Gerichtsverfahren sein kann und bei einer aktiven Parteifähigkeit ebenfalls klageberechtigt ist. Es empfiehlt sich, vor der Klageerhebung beim zuständigen Gericht anzufragen, welche Parteifähigkeit angenommen wird. 

 

Bei der aktiven Parteifähigkeit muss ein Rechtsstreit von der Gesamtheit aller Mitglieder geführt werden, was sich in der Umsetzung oft als schwierig erweist. Daher können die Mitglieder ihre Forderungen an ein Vereinsmitglied abtreten. Das einzelne Mitglied führt dann die Klage im eigenen Namen.

f) Gemeinnützigkeit & steuerliche Vorzüge

Gemeinnützige Vereine profitieren häufig von Steuerentlastungen, Steuerbefreiungen und anderen Zuschüssen. Auch nicht eingetragene Vereine können den Status der Gemeinnützigkeit erlangen, indem sie ihre Satzung anpassen und gemeinnützige Zwecke verfolgen.

 

Der Begriff der Gemeinnützigkeit wird dabei in §§51-68 der Abgabenordnung (AO) definiert. Hier ist geschrieben, dass sowohl bei eingetragenen als auch nicht eingetragenen Vereinen eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Verein ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Dies muss eindeutig aus der Satzung hervorgehen.

 

3. Für welche Zwecke ist diese Vereinsform empfehlenswert?

Da ein nicht eingetragener Verein relativ unabhängig vom Staat agieren und die Gründung verhältnismäßig unkompliziert umgesetzt werden kann, eignet sich diese Vereinsform insbesondere für folgende Fälle:

  1. Zeitliche befristete Zusammenschlüsse, die temporär ein gemeinsames Ziel verfolgen: z.B. Bürgerinitiativen und aktivistische Bewegungen
  2. Gruppierungen, die unabhängig und nicht gemeinnützig agieren wollen: z.B. Gewerkschaften und politische Parteien

 

4. Wann ist eine Eintragung empfehlenswert

Nicht eingetragene Vereine werden also grundsätzlich nach dem Gesellschaftsrecht behandelt, in einigen Fällen und in Abhängigkeit von der Vereinssatzung kann auch das Vereinsrecht angewandt werden.

 

Voraussetzungen für die bevorzugte Behandlung durch das Vereinsrecht sind für den nicht rechtsfähigen Verein jedoch diverse Formalien. Hier muss von Fall zu Fall entschieden werden, welche Position der Verein und seine Mitglieder einnehmen.

 

Da stets ein gewisser Klärungsbedarf besteht, sollten sich die Mitglieder fragen, ob die Eintragung ins Vereinsregister die Arbeit des Vereins erleichtern könnte.

 

Insbesondere in Hinblick auf die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder sollten sich diese gut überlegen, ob eine Eintragung einen besseren Schutz bietet. Dabei sollte speziell das eingesetzte Kapital, aber auch die mit dem Vereinszweck verbundenen Risiken betrachtet werden.

Weitere Leistungen vom VereinsGuide24

Finanzierung

für ein vielfältiges Vereinsleben

Bei einer zielführenden Finanzierung für Vereine & Verbände stellen sich viele Fragen. Wir haben Antworten!

 

mehr erfahren »

Digitalisierung

für mehr Zeit für die wichtigen Dinge

Die Vereinsarbeit ist in den letzten Jahren komplexer geworden. Wir begleiten Sie im Prozess der Digitalisierung.

 

mehr erfahren »

Versicherungen

Umfassender Versicherungsschutz

Wir informieren Sie darüber, welche Versicherungen Sie wirklich benötigen.

 

mehr erfahren »

Kontakt – VereinsGuide24