Die Satzung eines Vereins ist nicht in Stein gemeißelt, sondern wird im Laufe der Zeit an neue Gegebenheiten angepasst. Eine Satzungsänderung kann nicht vom Vorstand durchgeführt werden. Sie muss im Verein bei einer Mitgliederversammlung offiziell beschlossen und ins Vereinsregister eingetragen werden. Hierbei müssen bestimmte Formalien erfüllt werden.
Wir erläutern im Folgenden, wie Satzungsänderungen ablaufen und was es dabei zu beachten gilt.
Die Satzung sollte vor der Einladung zur Mitgliederversammlung im Verein zur Vorprüfung an das Amtsgericht und das Finanzamt gegeben werden, um mögliche Beanstandungen im Vorfeld auszuräumen. Daher sollten Satzungsänderungen rechtzeitig vor dem Beschluss mit
Für das Ändern einer Satzung sind drei Schritte notwendig:
Damit die Satzungsänderung wirksam ist, müssen diese drei Schritte ordnungsgemäß durchgeführt werden:
Eine Satzungsänderung kann nur vorgenommen werden, wenn die Vereinsmitglieder vorab über das Ändern der Satzung informiert wurden. Denn die Angelegenheiten des Vereins werden stets von der Mitgliederversammlung durch Beschlüsse geregelt. Deswegen ist nach §32 BGB für Satzungsänderungen im Verein auch die Mitgliederversammlung zuständig.
Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung muss beachtet werden, dass
Generell darf in der Mitgliederversammlung des Vereins nur über diejenigen Satzungsänderungen abgestimmt werden, die vorab in der Einladung angekündigt wurden.
Bei einer Satzungsänderung muss beachtet werden, dass
Die Satzungsänderung ist unbedingt im Versammlungsprotokoll des Vereins zu vermerken. Es gelten für die Protokolle die gleichen Anforderungen wie für jedes andere Versammlungsprotokoll – insbesondere dürfen die Unterschriften derjenigen Personen nicht fehlen, die die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu beurkunden haben.
Die Satzungsänderung wird erst mit der Eintragung der Änderung ins Vereinsregister rechtswirksam.
Hierzu wird eine Vereinsregisteranmeldung benötigt, die von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl unterschrieben, notariell beglaubigt und beim Amtsgericht abgegeben wird. Eine amtliche Beglaubigung reicht oft nicht aus.
Folgende Dokumente müssen zur Eintragung der Satzungsänderung (vorher) beim Vereinsregister eingereicht werden:
Anschließend prüft das Registergericht, ob die Satzungsänderung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und ob sie gesetzeskonform ist.
Jede Änderung von Formulierungen in der Satzung ist eine Satzungsänderung. Eine Ergänzung der Satzung oder die Streichung von Regelungen stellt ebenfalls eine Satzungsänderung dar. Gründe, die aktuelle Satzung zu ändern, kann es zahlreiche geben, z. B.:
Die gerichtliche Verfahrensgebühr für die Eintragung ins Vereinsregister (Anmeldung) beträgt 50,00 Euro. Die Höhe der Beglaubigungsgebühren können Sie bei dem Notar erfragen.
Durchschnittlich dauert es 2-4 Wochen, um die Vereinssatzung zu ändern, wenn die eingereichten Unterlagen keine Beanstandung durch das Registergericht erfordern.
Sofern nicht nur einige Satzungsänderungen vorgenommen, sondern die Satzung komplett neu formuliert werden muss, spricht man von einer Satzungsneufassung. Die Anmeldung zu diesem Beschluss entspricht dem gleichen Verfahren wie der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister. Allerdings muss die vollständige Satzung, nicht nur einzelne Punkte, vom Registergericht geprüft und genehmigt werden.
Bei solch umfassenden Satzungsänderungen werden alle vorherigen Fassungen des Vereins beim Amtsgericht gelöscht. Die Satzung wird komplett neu geprüft und neu im Vereinsregister eingetragen.
Sofern in der Satzung vereinbart, können Satzungsänderungen von der Zustimmung bestimmter Mitglieder im Verein oder eines Dritten abhängig sein. Dies ist vor allem bei Vereinen der Fall, die einem (Dach) Verband / Verein unterstehen.
Achtung: Will man den Zweck des Vereins ändern, ist per Gesetz die Zustimmung aller Mitglieder für diesen Beschluss erforderlich. Die nicht erschienenen Mitglieder müssen bei einer Vereinszweck-Änderung ihre Zustimmung schriftlich erteilen.
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