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Satzungsänderungen im Verein

Die Satzung eines Vereins ist nicht in Stein gemeißelt, sondern wird im Laufe der Zeit an neue Gegebenheiten angepasst. Eine Satzungsänderung kann nicht vom Vorstand durchgeführt werden. Sie muss im Verein bei einer Mitgliederversammlung offiziell beschlossen und ins Vereinsregister eingetragen werden. Hierbei müssen bestimmte Formalien erfüllt werden.

 

Wir erläutern im Folgendenwie Satzungsänderungen ablaufen und was es dabei zu beachten gilt.

Weitere Bereiche unserer Wissensdatenbank:

1. Wie läuft eine Satzungsänderung ab? 

a) Vorprüfung

Die Satzung sollte vor der Einladung zur Mitgliederversammlung im Verein zur Vorprüfung an das Amtsgericht und das Finanzamt gegeben werden, um mögliche Beanstandungen im Vorfeld auszuräumen. Daher sollten Satzungsänderungen rechtzeitig vor dem Beschluss mit

  • dem Rechtsanwalt/Steuerberater/Organisationsberater
  • dem Vereinsregister, 
  • dem Finanzamt, 
  • sowie ggf. einem Spitzenverband abgestimmt werden. 

 

Für das Ändern einer Satzung sind drei Schritte notwendig:

  • Verkündung der Satzungsänderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung,
  • Beschluss über die Satzungsänderung auf der Mitgliederversammlung sowie
  • Eintragung in das Vereinsregister (Anmeldung beim Amtsgericht) seitens des Vorstands 

 

Damit die Satzungsänderung wirksam ist, müssen diese drei Schritte ordnungsgemäß durchgeführt werden:

 

b) Ankündigung der Satzungsänderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung

Eine Satzungsänderung kann nur vorgenommen werden, wenn die Vereinsmitglieder vorab über das Ändern der Satzung informiert wurden. Denn die Angelegenheiten des Vereins werden stets von der Mitgliederversammlung durch Beschlüsse geregelt. Deswegen ist nach §32 BGB für Satzungsänderungen im Verein auch die Mitgliederversammlung zuständig.

 

Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung muss beachtet werden, dass

  • bei der Einladung die Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt aufgeführt wird. Hierbei genügt es nicht, den Tagungspunkt nur „Satzungsänderung“ zu nennen. Vielmehr muss der betroffene Satzungsparagraf genannt werden. Zum Beispiel: „Tagesordnungspunkt 3: Beschluss zur Satzungsänderung §1 Name des Vereins“.
  • seitens des Vorstands die in der Satzung vorgegebene Form für die Einladung zur Mitgliederversammlung eingehalten wurde.
  • die in der Satzung vorgegebene Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung eingehalten wurde. Ist in der Satzung keine Einladungsfrist festgelegt, so gilt eine „angemessene Frist“ zur Vorbereitung auf die Mitgliederversammlung.

 

c) Beschlussfassung und Protokollierung der Satzungsänderung

Generell darf in der Mitgliederversammlung des Vereins nur über diejenigen Satzungsänderungen abgestimmt werden, die vorab in der Einladung angekündigt wurden. 

 

Bei einer Satzungsänderung muss beachtet werden, dass

  • der Versammlungsleiter vor dem Beschluss auf die Möglichkeit hinweisen muss, dass über die einzelnen Punkte der Satzung gemeinsam oder über jeden einzelnen Punkt der Satzungsänderung gesondert abgestimmt werden kann.
  • vor der Beschlussfassung die Satzungsänderungen auf der Mitgliederversammlung verlesen wird oder die neue Formulierung alternativ auf der Einladung zur Verfügung gestellt wird.
  • ein Protokoll der Mitgliederversammlung im Verein erstellt wird, welches den genauen Wortlaut der beschlossenen Satzungsänderung wiedergibt und welches von den in der Satzung vorgesehen Personen unterzeichnet wird (i.d.R. vom Vorstand). Diese Niederschrift wird zur Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister benötigt (!)
  • die Versammlung seitens des Vorstands ordnungsgemäß geleitet und protokolliert wird.

 

Die Satzungsänderung ist unbedingt im Versammlungsprotokoll des Vereins zu vermerken. Es gelten für die Protokolle die gleichen Anforderungen wie für jedes andere Versammlungsprotokoll – insbesondere dürfen die Unterschriften derjenigen Personen nicht fehlen, die die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu beurkunden haben.

 

d) Eintragung der Satzungsänderung in Vereinsregister

Die Satzungsänderung wird erst mit der Eintragung der Änderung ins Vereinsregister rechtswirksam.

Hierzu wird eine Vereinsregisteranmeldung benötigt, die von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl unterschrieben, notariell beglaubigt und beim Amtsgericht abgegeben wird. Eine amtliche Beglaubigung reicht oft nicht aus. 

 

Folgende Dokumente müssen zur Eintragung der Satzungsänderung (vorher) beim Vereinsregister eingereicht werden:

  • Notariell beglaubigte Vereinsregisteranmeldung (inkl. Angabe der Registernummer)
  • Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung, in der die Änderung beschlossen wurde
  • Ggf. Kopie der aktuellen Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt (abhängig vom zuständigen Registergericht)
  • Ggf. Kopie der Einladung zur Mitgliederversammlung (abhängig vom zuständigen Registergericht)

 

Anschließend prüft das Registergericht, ob die Satzungsänderung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und ob sie gesetzeskonform ist. 

 

2. Gründe für eine Satzungsänderung im Verein

Jede Änderung von Formulierungen in der Satzung ist eine Satzungsänderung. Eine Ergänzung der Satzung oder die Streichung von Regelungen stellt ebenfalls eine Satzungsänderung dar. Gründe, die aktuelle Satzung zu ändern, kann es zahlreiche geben, z. B.:


  • Vergrößerung des Vorstandes im Verein, bzw. der Aufgabenbereiche 
  • der Vereinszweck wird erweitert
  • der Sitz des Vereins wird verlegt
  • die Bildung einer Jugendvertretung
  • Regelungen sind überflüssig geworden

 

Gebühren & Bearbeitungszeit

Die gerichtliche Verfahrensgebühr für die Eintragung ins Vereinsregister (Anmeldung) beträgt 50,00 Euro. Die Höhe der Beglaubigungsgebühren können Sie bei dem Notar erfragen.

Durchschnittlich dauert es 2-4 Wochen, um die Vereinssatzung zu ändern, wenn die eingereichten Unterlagen keine Beanstandung durch das Registergericht erfordern.

 

3. Satzungsneufassung

Sofern nicht nur einige Satzungsänderungen vorgenommen, sondern die Satzung komplett neu formuliert werden muss, spricht man von einer Satzungsneufassung. Die Anmeldung zu diesem Beschluss entspricht dem gleichen Verfahren wie der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister. Allerdings muss die vollständige Satzung, nicht nur einzelne Punkte, vom Registergericht geprüft und genehmigt werden.

 

Bei solch umfassenden Satzungsänderungen werden alle vorherigen Fassungen des Vereins beim Amtsgericht gelöscht. Die Satzung wird komplett neu geprüft und neu im Vereinsregister eingetragen.

 

Sofern in der Satzung vereinbart, können Satzungsänderungen von der Zustimmung bestimmter Mitglieder im Verein oder eines Dritten abhängig sein. Dies ist vor allem bei Vereinen der Fall, die einem (Dach) Verband / Verein unterstehen.

 

Achtung: Will man den Zweck des Vereins ändern, ist per Gesetz die Zustimmung aller Mitglieder für diesen Beschluss erforderlich. Die nicht erschienenen Mitglieder müssen bei einer Vereinszweck-Änderung ihre Zustimmung schriftlich erteilen. 

 

4. Fazit

Bei einer Satzungsänderung ist darauf zu achten, dass

  • die Einladung zur Mitgliederversammlung termingerecht an alle Mitglieder erfolgt
  • das Ändern der Vereinssatzung dort konkrete Erwähnung für den Verein findet 
  • der Tagesordnungspunkt der Satzungsänderung seitens des Vorstands verlesen wird
  • die Satzungsänderungen mehrheitlich von den Mitgliedern abgestimmt wird
  • die Versammlung ordnungsgemäß geleitet und protokolliert wird
  • die Satzungsänderung zur Anmeldung an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet
  • und eine Eintragung ins Vereinsregister erfährt.

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