Bei der Vereinsgründung müssen sich die Gründungsmitglieder mit der Frage beschäftigen, welche Rechtsform Ihr Verein erhalten soll. Die Wahl der Rechtsform hat unter anderem Auswirkungen auf Fragen der Haftung, der steuerlichen Vorteile, der Anerkennung der Gemeinnützigkeit und wie das Recht wirkt.
Welche Vereinsformen möglich sind, welche Vor- & Nachteile diese haben und was es zu beachten gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Laut den Vorschriften des BGB und der allgemeinen Rechtsprechung in Deutschland ist ein Verein:
Dennoch gibt es innerhalb des Begriffs „Verein“ relevante Unterschiede. So kann ein Verein einen wirtschaftlichen oder nicht wirtschaftlichen Zweck verfolgen und im Vereinsregister eingetragen sein oder nicht. Die verschiedenen Formen werden nachfolgend genauer erläutert.
Der wirtschaftliche Verein tritt heutzutage im Vereinsregister nur noch selten auf. Hierbei ist der Zweck sowie die Haftung des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet (§22 BGB). Diese Vereinsform erhält nur durch staatliche Verleihung seine Rechtsfähigkeit und auch nur dann, wenn keine andere Rechts- oder Vereinigungsform (AG, GmbH, KGaA, Genossenschaft, etc.) für die geplanten Zwecke geeignet ist. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat. Hier sollte überzeugend dargestellt werden, warum für den Verein keine andere Rechtsform gewählt werden kann. Die Eintragung eines wirtschaftlichen Vereins in das Vereinsregister ist nicht möglich.
Jegliche andere Zwecke unterfallen im Vereinsrecht dem nicht wirtschaftlichen Verein. Durch die Eintragung in das Vereinsregister werden diese Vereine rechtsfähig – dadurch erhält der Verein den Zusatz e.V.. Wird ein Verein nicht eingetragen, zählt dieser als nicht rechtsfähig (§54 BGB).
Achtung: Zu beachten ist, dass ein nicht-wirtschaftlicher Verein nicht automatisch ein gemeinnütziger Verein ist. Die Gemeinnützigkeit muss separat beantragt werden.
Viele neu gegründete Vereine stehen früher oder später vor der Frage, ob sie ihren Verein im Vereinsregister eintragen lassen sollen oder nicht.
Vorab ist zu erwähnen, dass auch ein nicht eingetragener Verein als Verein gilt. Daher besteht auch keine Pflicht zur Eintragung. Des Weiteren ist ein eingetragener Verein nicht automatisch auch ein gemeinnütziger Verein. Die Gemeinnützigkeit muss vom Finanzamt geprüft und bescheinigt werden.
Der eingetragene Verein (kurz e. V.) zählt in Deutschland zu einem der häufigsten Gesellschaftsformen. Rund 600.000 Vereine sind im Vereinsregister eingetragen. Einen e. V. zeichnet vor allem sein ideeller Zweck aus, was bedeutet, dass der Verein keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Ein e. V. zählt als juristische Person und besitzt damit Rechte und Pflichten, wodurch beispielsweise der Verein als Rechtsperson im eigenen Namen klagen kann. Nachfolgende Auflistung stellt Vor- und Nachteile eines e. V. dar:
Nach geltendem Recht steht jedem Verein die Eintragung in das Vereinsregister frei. Sofern die Eintragung des Vereins ausbleibt, wird im Vereinsrecht von einem nicht eingetragenen Verein gesprochen.
Der nicht eingetragene Verein ist äußerlich und strukturell sowie in der Satzung kaum von einem e.V. zu unterscheiden. Innerhalb beider Vereine verfolgt die Mitgliederversammlung einen gemeinsamen Vereinszweck und ist unter dem Namen eines Vereins organisiert. Beide Formen – ob eingetragen oder nicht – bestehen aus verschiedenen Organen wie dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung und unterliegen einer Satzung.
Der wesentliche Unterschied im Vereinsrecht liegt darin, dass der nicht eingetragene Verein keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und demnach keine juristische Person darstellt. Daher werden nicht eingetragene Vereine auch als nicht rechtsfähige Vereine bezeichnet.
Das bedeutet, dass der Verein kein Träger von Rechten und Pflichten ist, keine Haftung trägt, ihm keine Gemeinnützigkeit zugeschrieben werden kann und dieser nach Vereinsgründung wirtschaftliche Zwecke verfolgen kann. Gem. §54 S.1 BGB sind auf nicht eingetragene Vereine die Vorschriften einer Gesellschaft anzuwenden – anders, als wenn ein Verein eingetragen wurde.
Da diese Vorschriften oftmals nicht passen, wurden durch das neue Recht abweichende Regelungen anerkannt. Hierdurch sind analog die Vorschriften für eingetragene Vereine (§§21 ff. BGB) anwendbar, sofern die Eintragung in das Vereinsregister nicht vorausgesetzt wird.
Ein nicht eingetragener Verein kann nach Vereinsrecht kein Vereinsvermögen bilden. Der Mitgliederversammlung steht das Vermögen gesamthänderisch zu. Das bedeutet, dass einzelne Mitglieder nicht Eigentümer eines Teils des Vermögens sind, sondern das Vermögen allen Mitgliedern gemeinschaftlich gehört. Bei einem Austritt aus dem nicht eingetragenen Verein, fällt der Vermögensanteil den restlichen Vereinsmitgliedern zu – egal, was die Satzung schreibt.
Im Grundbuch muss gem. §47 GBO bei einem nicht eingetragenen Verein jedes Mitglied einzeln eingetragen werden, da diese Vereinsform nicht grundbuchsfähig ist. In der Umsetzung gestaltet es sich schwierig, daher wird in der Praxis häufig auf einen Treuhänder zurückgegriffen.
Bei einem nicht eingetragenen Verein unterscheidet man zwischen aktiver und passiver Parteifähigkeit. Eine passive Parteifähigkeit bedeutet, dass der Verein Beklagter in einem Gerichtsverfahren sein kann. Bei einer aktiven Parteifähigkeit kann der Verein sowohl als Beklagter als auch als Kläger auftreten. Es empfiehlt sich, vor Klageerhebung beim zuständigen Gericht anzufragen, welche Parteifähigkeit angenommen wird. Bei der passiven muss ein Rechtsstreit von der Gesamtheit aller Mitglieder geführt werden – was sich in der Umsetzung oft als schwierig erweist. Daher können die Mitglieder ihre Forderungen an ein Vereinsmitglied abtreten. Das einzelne Mitglied führt dann die Klage im eigenen Namen.
Für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten und zu Schadensersatz verpflichtende Handlungen haften die Mitglieder grundsätzlich als Gesamtschuldner. Diese Haftung kann durch die Satzung auf das Gesamthandsvermögen der Mitglieder beschränkt werden. Dadurch wird das Privatvermögen geschützt.
Wichtig: Bei wirtschaftlichen, nicht eingetragenen Vereinen haften die Mitglieder auch mit ihrem Privatvermögen. Gem. §54 S.2 BGB haftet bei einem Rechtsgeschäft im Namen des Vereins die handelnde Person persönlich. Bei mehreren Personen haften diese als Gesamtschuldner. Eine Haftung besteht unabhängig davon, ob die handelnde Person Vorstandsmitglied ist oder ob die Person überhaupt zur Vertretung des Vereins berechtigt war.
Diese Regelung dient Geschäftspartnern von nicht rechtsfähigen Vereinen zur Absicherung, da sie neben dem nicht gesicherten Vereinsvermögen auch das Privatvermögen der handelnden Person zugänglich macht. Gegenüber den Mitgliedern des Vereins greift die Haftung des Handelnden nur, wenn er ein Geschäft ohne unmittelbaren Bezug zu seiner Mitgliedschaft und Stellung im Verein abschließt.
Bei einem Verband handelt es sich meist um einen Verein, der andere Organisationen wie Unternehmen oder Vereine als Mitglieder hat. Daher gibt es für den Verband als solchen keine eigene Rechtsform.
Als Dachverband bezeichnet man den Zusammenschluss von einzelnen Organisationen oder auch Verbänden, die sich thematisch einander zuordnen lassen und die gleichen Ziele verfolgen. Er kann gemeinnützig sein, selbst wenn einzelne Mitgliedskörperschaften nicht gemeinnützig sind.
Für Fördervereine gilt dasselbe wie für Dachverbände. Ein Förderverein besitzt zwar eine gemeinnützigkeitsrechtliche Besonderheit, gilt aber ansonsten als gewöhnlicher Verein und stellt auch zivilrechtlich keine Sonderform dar. Die Besonderheit liegt darin, dass Fördervereine nicht selbst aktiv im Sinne ihrer Satzung handeln, sondern Mittel für öffentlich-rechtliche Körperschaften oder andere gemeinnützige Vereine beschaffen.
Diese Mittel dürfen nur für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden. Es ist irrelevant, in welcher Form solche Mittel weitergegeben werden. Zulässig sind unter anderem Sachgüter, Geldzuwendungen oder die Bewilligung von Darlehen. In der Regel unterstützen Fördervereine vor allem andere Vereine, aber auch Kindergärten, Schulen und Universitäten sowie Kultur- und Forschungseinrichtungen.
Der Stiftungs-Verein zeichnet sich also – wie andere Stiftungen – funktionell dadurch aus, dass ein Vermögen dauerhaft zur Erfüllung eines (gemeinnützigen) Zwecks gewidmet wird. Ähnlich wie die Gesellschafter bei der Stiftungs-GmbH nehmen die Mitglieder des Stiftungs-Vereins ihre mitgliedschaftlichen Rechte als Treuhänder des Stifterwillens wahr und verzichten weitgehend auf eine autonome Willensbildung.
Für wirtschaftliche Zwecke ist die Rechtsform e.V. ausgeschlossen, da ein eingetragener Verein nicht wirtschaftlich tätig sein darf. Hier ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine gute Alternative. Der Nachteil liegt darin, dass die Mitglieder persönlich haften. Aufgrund dieser wirtschaftlichen Einschränkung kommt es immer wieder vor, dass sogenannte „Doppelstrukturen“ auftreten. Das ist der Fall, wenn es neben dem Verein noch eine wirtschaftliche Organisation, wie zum Beispiel eine GmbH oder eine GbR gibt, welche der Träger der wirtschaftlichen Tätigkeit ist.
Eine Alternative zum Verein stellt auch die Unternehmergesellschaft (UG) dar. Diese kann mit einem geringen Stammkapital ins Leben gerufen werden. Sollte irgendwann der Wunsch aufkommen, aus der UG eine GmbH zu machen, so muss das Stammkapital mindestens 25.000 € betragen.
Die gGmbH wird als juristische Person behandelt und unterliegt den Regelungen des GmbH-Gesetzes sowie des Handelsgesetzbuchs. Allerdings gibt es für eine gGmbH – aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit – bestimmte Steuervergünstigungen. Die Gewinne dürfen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, sondern müssen einem gemeinnützigen Zweck dienen.
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