VereinsGuide24

 

Vereinsgründung

Die Gründung eines Vereins ist detailliert im deutschen Gesetz (BGB & Vereinsgesetz) geregelt. Wer einen Verein gründen möchte, muss dennoch viele Entscheidungen treffen und sollte sich daher umfassend informieren.

 

Hier erfahren Siewelche Rechtsformen Vereine annehmen könnenwie die Gründungsmitglieder eine Satzung erstellen und wie die Eintragung in das Vereinsregister abläuft

Weitere Bereiche unserer Wissensdatenbank:

Die einzelnen Schritte einer Vereinsgründung im Überblick

1. Rechtsform

Bei der Vereinsgründung muss entschieden werden, welche Rechtsform Ihr Verein erhalten soll.

2. Vereinsmitglieder

Zum Gründungszeitpunkt benötigt der Verein min. 7 Mitglieder - egal, ob natürliche oder juristische Personen.

3. Gründungsversammlung

Die Gründungsmitglieder verabschieden die Satzung und wählen die Vereinsorgane.

4. Vereinssatzung

Die Satzung unterliegt zwar wenigen Bestimmungen, dennoch gibt es gesetzliche Mindestanforderungen.

 

5. Gründunsgprotokoll

Ein unterzeichnetes Gründungsprotokoll ist für die Eintragung ins Vereinsregister notwendig.

6. Gemeinnützigkeit

Die Gemeinnützigkeit verspricht steuerliche Vorteile - prüfen Sie, ob Sie davon profitieren können.

7. Eintragung

Die Eintragung ins Vereins-register macht den Verein rechtsfähig und er wird zur juristischen Person.

8. Bankkonto

Der Verein muss ein Bankkonto eröffnen und sich beim Finanzamt melden (Registerauszug nötig).

Wiki-Artikel

1. Vereinsform wählen

Personen die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, haben bei der Vereinsgründung verschiedene Möglichkeiten sich bewusst für eine Rechtsform zu entscheiden, um dieses Ziel zu erreichen. Vereine sind daher nicht zwangsläufig gemeinnützig oder rechtsfähig. Die ca. 600.000 Vereine in Deutschland haben teilweise verschiedene Vereinsformen und funktionieren daher unterschiedlich:

 

Vereine können bspw. ins Vereinsregister eingetragen werden oder auch nicht. Eingetragene Vereine (e.V.) haben zwar einen höheren Verwaltungsaufwand als nicht eingetragene Vereine, jedoch besitzen diese eine Rechtsfähigkeit und sie bieten eine größere Sicherheit für die Mitglieder in Bezug auf Haftungsfragen. 

 

Weiterhin können eingetragene Vereine steuerbegünstigt bzw. steuerbefreit sein, werden demokratisch gewählt und profitieren häufig von öffentlichen Hilfen und Fördergeldern. Nicht eingetragene Vereine hingegen sind unabhängiger und daher besser für temporäre Vereinigungen geeignet. 

 

Weitere Vereinsformen für die Vereinsgründung

Allerdings gibt es noch weitere Vereinsformen, die in Frage kommen. Denn das deutsche Recht kennt eine Reihe fest definierter Gesellschaftsformen: 

 

Eine Alternative für die Gründung eines gemeinnützigen Vereins ist bspw. die gGmbH oder die gUG. Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) beschreibt eine Unternehmensform, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt – ebenso wie die gemeinnützige Unternehmensgesellschaft (gUG). Wesentlicher Vorteil beider Gesellschaftsformen liegt in einem feststehenden Management, bei dem eine gewisse Stabilität in Entscheidungen vorzufinden ist.

 

Denn eingetragene Vereine dürfen nicht primär wirtschaftlich tätig sein. Sofern wirtschaftliche Erwerbszwecke verfolgt werden sollen, müssen andere Rechtsformen gewählt werden. Weitere gesetzlich festgelegte Zusammenschlüsse kennt das deutsche Recht unter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der GmbH und einer Genossenschaft.

 

Zusätzlich bestehen noch ein paar nicht gesetzlich vorgeschrieben Vereinigungen, darunter:

  1. Arbeitsgemeinschaft (Arge) 
  2. Interessengemeinschaft (IG)
  3. Dachverband
  4. Förderverein
  5. Und weitere

 

2. Vereinsmitglieder bündeln

Eine Vereinsgründung bedarf zum Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister nach deutschem Recht (BGB §56) mindestens sieben Mitglieder, die gemeinsam einen nicht wirtschaftlichen Zweck verfolgen. 

 

Nach der Eintragung des Vereins ist es legitim, wenn sich die Zahl der Vereinsmitglieder reduziert. Ein eingetragener Verein benötigt jedoch mindestens drei Mitglieder, um weiterhin bestehen zu dürfen – ansonsten wird der Status des eingetragenen Vereins entzogen.

 

Diese mindestens sieben Mitglieder kommen dann auf der ersten offiziellen Mitgliederversammlung, der sog. Gründungsversammlung zusammen und unterzeichnen alle die gemeinsam beschlossene Satzung.

 

Wie viele Mitglieder braucht ein Verein?

  1. Um einen e. V. zu gründen, sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich.
  2. Diese sieben Mitglieder werden zu einer Gründungsversammlung einberufen.

 

3. Gründungsversammlung einladen

Eine Gründungsversammlung muss offiziell abgehalten werden. Das bedeutet, dass der Verein i.d.R. in schriftlicher Form die Gründer sowie weitere potentielle Vereinsmitglieder einlädt.

 

Bei dieser Versammlung wird über die Grundstruktur des Vereins diskutiert. Insbesondere wird der Name des Vereins festgelegt, die Vereinssatzung definiert und unterzeichnet sowie der Vorstand (und ggf. weitere Organe) gewählt.

 

Damit es während der Vereinsgründung nicht zu Streitigkeiten kommt, ist es erforderlich, mit den Mitbegründern und Vereinsmitgliedern bei der Gründungsversammlung wichtige Punkte zu diskutieren und gemeinschaftlich festzulegen.

 

a) Der Vereinsname

Bevor die Gründungsversammlung jedoch zusammen findet, sollten die bisherigen Mitglieder die Vereinsnamen anderer Organisationen aus dem Register recherchieren. Denn der Name eines Vereins muss sich klar von den anderen abgrenzen und darf auch nicht irreführend sein. Verstöße gegen das Namensrecht verpflichten einen Verein ggf. seinen Namen zu ändern und können mit Schadensersatzforderungen einhergehen.

 

b) Der Vorstand

Als Körperschaften sind Vereine nicht eigenständig handlungsfähig, sondern müssen wirksam von einem Vorstand nach außen (und auch innen) vertreten werden. Der Vereinsvorstand ist daher neben der Mitgliederversammlung das wichtigste Organ dieser Körperschaft und auch das einzige Pflichtorgan eines Vereins.

 

Die Zusammensetzung des Vorstandes wird in der auf der Gründungsversammlung beschlossenen Vereinssatzung definiert. Entgegen vieler Gerüchte muss der Vorstand in einem Verein nicht aus mehreren Personen bestehen sowie es ebenfalls keine weiteren Pflichtämter gibt, die es zu besetzen gilt. In der Regel lässt sich beobachten, dass Vereinsvorstände aus einer bis sechs Personen bestehen.

 

c) Die Vereinssatzung

Als wichtigstes Dokument im Verein und in der Verfassung der Organisation ist die Satzung ebenfalls wesentlicher Bestandteil des Gründungsverfahrens. Damit es während der Gründungsversammlung nicht zu Verwirrungen kommt, ist es ratsam einen ersten Entwurf der Vereinssatzung vor der Gründungsversammlung fertiggestellt zu haben. Hier können dann die einzelnen Punkte durch die Vereinsmitglieder diskutiert und beschlossen werden.

 

Worauf es bei der Satzung zu achten gilt, wird unter einem eigenen Punkt beleuchtet: 4. Vereinssatzung. Die Gründung eines e. V.s beginnt mit der Gründungsversammlung. Drei Hauptpunkte müssen hier besprochen werden:

  1. Vereinsnamen festlegen
  2. Wahlen des Vorstandes abhalten
  3. Vereinssatzung beschließen & unterzeichnen

 

4. Vereinssatzung erstellen

Wie bereits beschrieben, ist die Vereinssatzung das Herzstück des Vereins. Denn als Verfassung der Organisation regelt sie die Ziele, Strukturen und Handlungsweisen des Vereins. Und diese Punkte unterscheiden wiederum, ob es sich beim Verein um einen ideellen oder wirtschaftlichen Verein handelt und ob der den Status der Gemeinnützigkeit erlangen kann oder nicht.

 

In diesem Sinne ist die Satzung ebenfalls Kernthema auf der Gründungsversammlung und muss dort diskutiert, bzw. unterzeichnet werden. Die Erstellung einer solchen Satzung bedarf jedoch nicht zwangsweise die Unterstützung eines Experten oder Rechtsanwaltes. Auf unserer Seite können Sie einfach und bequem auf eine Mustersatzung zugreifen, die Sie für Ihre Vereinsgründung nutzen können. Auch können die Satzungen anderer Vereine Orientierung geben.

 

In jedem Falle gehört in eine Vereins-Satzung:

  1. der Vereinsname,
  2. der Vereinssitz (meint nur den Ort, keine genaue Adresse),
  3. Regelung zur Eintragung des Vereins,
  4. Vereinszweck,
  5. Regeln für Aus- und Eintritt von Mitgliedern,
  6. die vereinbarten Mitgliedsbeiträge,
  7. Regeln zur Beurkundung von Beschlüssen (Protokollierung)
  8. Regelungen zur Bestimmung des Vorstandes und
  9. zur Einberufung der Mitgliederversammlung.


Punkte, welche durch die Satzung nicht geregelt sind, werden durch das BGB und seine Auslegung in der Rechtsprechung festgelegt. Über die aufgelisteten Mindestanforderungen hinaus, hat der Verein das Recht seine Satzung eigenständig zu formulieren – das bedeutet, dass bei der Vereinssatzung eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. 

 

Wer jedoch stark von der Mustersatzung abweicht, sollte sich einen fachkundigen Experten suchen, der Sie über die rechtliche Zulässigkeit berät.

Die Gründung eines Vereins gilt bereits als abgeschlossen, sobald die Gründungsversammlung die Satzung vorstellt und diese von jedem Vereinsmitglied unterzeichnet wurde. Bis hierhin handelt es sich um die Gründung eines „nicht eingetragenen Vereins“. 

 

Sofern der Verein eingetragen werden soll, wesentliche Satzungsbestandteile aus der Liste jedoch fehlen, wird das Registergericht die Eintragung nicht genehmigen. In diesem Fall kann die Satzung einfach nachgebessert werden.

 

5. Gründungsprotokoll formulieren

Für die Eintragung ins Register bedarf es bei der Vereinsgründung ebenfalls die Vorlage eines Gründungsprotokolls. Das Protokollieren wichtiger Inhalte und Beschlüsse dient dabei, Diskussionsgrundlagen im Nachgang zu vermeiden. Zeitgleich stellen Protokolle eine wichtige Informationsquelle für alle Personen dar, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben.

 

Bei der Einreichung des Gründungsprotokolls bei der Eintragung ins Vereinsregister sollten folgende Inhalte abgedeckt werden:

  1. Ort und Tag
  2. Protokollführer und Versammlungsleiter
  3. Wahlergebnissen und gefassten Beschlüssen
  4. Name, Anschrift, Beruf der gewählten Vorstandsmitglieder
  5. Unterschrift des Protokollführers und 1. Vorsitzenden


Sowohl die Vereinssatzung, als auch das Gründungsprotokoll (inklusive eines Anmeldeschreibens) müssen daraufhin von einem Notar geprüft und beglaubigt werden. Diese Dokumente werden dann vom Notar an das Amtsgericht weitergeleitet.

 

Wichtig ist jedoch zu bedenken, dass die Beglaubigung eines Notars nicht mit einer Prüfung auf Rechtmäßigkeit der Dokumente einhergeht. Wenn Sie Gewissheit haben wollen, dass alle Dokumente korrekt ausgefüllt sind, sollten Sie auf einen fachkundigen Berater zugehen.

 

6. Auf Gemeinnützigkeit prüfen lassen

Bis hierhin kann die Vereinsgründung relativ schnell vollzogen werden. Mit der bisherigen Schritt-für-Schritt-Anweisung kann die Satzung eines Vereins bereits an einem Tag fertiggestellt werden und die Eintragung ins Vereinsregister dauert „nur“ ca. zwei Wochen.

 

Sofern ein Verein allerdings die Gemeinnützigkeit anstrebt und von seiner Steuerlast befreit werden möchte, bedarf es zusätzlich den Weg zur Finanzbehörde. Bis der Bescheid zur Gemeinnützigkeit vorliegt, dauert es nochmal ca. vier Wochen.

 

Gemeinnützige Vereine setzen sich für das Wohl der Allgemeinheit ein und genießen in Deutschland steuerliche Vorteile. Die Gemeinnützigkeit und damit die Berechtigung für die Steuerbefreiung prüft erst das zuständige Finanzamt auf Antrag – der Verein muss dabei den Vorgaben des § 52 AO entsprechen.

 

Bevor es daher an die Eintragung des neu gegründeten Vereins ins Register geht, sollten Sie vorab diskutieren, ob der Verein eine Gemeinnützigkeit anstrebt oder nicht. Denn Vereine sind nach Ihrer Gründung nicht automatisch gemeinnützig. Dies muss eher aus der beschlossenen Satzung hervorgehen, indem bspw. der Vereinszweck unter den Anforderungen der Gemeinnützigkeit fällt.

 

Ob ein Verein gemeinnützig ist oder nicht, hat nicht zwangsläufig etwas mit der Eintragung ins Vereinsregister zu tun. Bei der Gemeinnützigkeit handelt es sich in erster Linie um einen steuerlichen Tatbestand. Denn gemeinnützige Vereine profitieren von Steuerbegünstigungen, bzw. steuerlichen Befreiungen:

  1. Der Großteil der Vereinseinnahmen bleiben körperschaft- und gewerbesteuersteuerfrei.
  2. Für bestimmte Leistungen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7 %).
  3. Der Verein kann Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) ausstellen. Die Zuwendungen & Spenden können dann vom Spender/Mitglied als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. 

 

Weitere gemeinnützige Vereinsformen

Für gemeinnützige Zwecke kann theoretisch auch eine andere Rechtsform als der eingetragene Verein gewählt werden, zum Beispiel die Stiftung, die gemeinnützige GmbH (gGmbH) oder sogar eine gemeinnützige Aktiengesellschaft. In der Praxis hat sich der eingetragene Verein allerdings ganz klar als die beliebteste und häufigste Form etabliert.

 

7. Eintragung ins Vereinsregister

Die Eintragung ins Vereinsregister ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch gehen mit diesem Schritt einige Vorteile einher. So erhalten eingetragene Vereine Ihre Rechtsfähigkeit und werden zur juristischen Person. In diesem Sinne werden sie zum Träger von Rechten und Pflichten, was bedeutet, dass Sie klagen und verklagt werden können und dass eine Eintragung ins Grundbuch ebenfalls möglich ist. 

 

Auch die haftungsrechtliche Position der Vereinsmitglieder stellt sich besser dar, wenn Sie einen eingetragenen Verein gründen. Dann haften diese nicht mehr mit ihrem Privatvermögen, sondern nur mit dem Vereinsvermögen. Das geht mit einer gewissen Rechtssicherheit für alle einher.

 

Die Eintragung ins Vereinsregister wird nach der Beglaubigung des Notars durch den gewählten Vorstand vollzogen – dabei müssen Anmeldeformular, Protokoll der Gründungsversammlung sowie die von allen Vereinsmitgliedern unterzeichnete Gründungssatzung vorgelegt werden. Nach einer Prüfung des Amtsgerichtes erhält der Verein einen Registerauszug, um bei Banken und Finanzämtern vorzuweisen, dass die Gründung eines eingetragenen Vereins vollzogen wurde.

 

Die Vereinsgründung für einen e.V. schließen Sie ab, indem Sie die Eintragung ins Vereinsregister beantragen. Dafür benötigen folgende vom Notar geprüfte Dokumente:

  1. Anmeldeformulare
  2. Gründungssatzung (unterschrieben)
  3. Protokoll zur Gründungsversammlung

Welche Vorteile hat es einen eingetragenen Verein zu gründen?

  1. Mitglieder haften nicht persönlich für Verbindlichkeiten des e.V.
  2. Der e.V. hat eine demokratische Organisationsform
  3. Die Kosten für eine Gründung sind niedrig (ca. 100 Euro)
  4. Kein Startkapital wird benötigt
  5. Flexibilität des Gesetzes bietet Gestaltungsspielraum

 

8. Bankkonto eröffnen

Bei dem Vereinskonto handelt es sich um eine besondere Form des Bankkontos, mit dem Vereine ihre finanziellen Tätigkeiten steuern und am wirtschaftlichen Geschehen teilnehmen können. Vereine müssen daher ein Bankkonto eröffnen und beim Finanzamt gemeldet werden.

 

Hierzu muss nach der erfolgreichen Gründung des Vereins der vertretungsberechtigte Vorstand mit dem vom Amtsgericht erhaltenen Registerauszug zur Bank gehen und ein Konto für den Verein eröffnen. Neben dem Auszug des Vereinsregisters muss der Vorstand ebenfalls das Gründungsprotokoll und eine Legitimation aller bevollmächtigten Personen vorlegen.

 

Nicht eingetragene Vereine können in den meisten Fällen ebenfalls ein Vereinskonto bei der Bank eröffnen, stoßen allerdings häufiger auf Probleme bei den Bankgesellschaften. Denn durch die fehlende Haftung des Vereins fehlen Banken zumeist die nötigen Sicherheiten. In diesen Fällen wird diese Aufgabe dann vom Vorstand übernommen, welcher das Bankkonto dann verwaltet.

 

9. Kosten einer Vereinsgründung

Die Kosten für das Gründen eines Vereins sind bewusst niedrig angesetzt, um möglichst viele Bürger zur Mitwirkung zu motivieren, ohne ihnen Kosten aufzubürden. So viel kostet es ungefähr, einen Verein zu gründen:

Notargebühr – für Beglaubigung der Anmeldung                                                             26€

Registergebühr – für Eintragung beim Amtsgericht                                                         52€

Bekanntmachung der Eintragung                                                                               10€ - 30€

(Rechtsanwalt für Erstellung der Satzung)                                                           (individuell)

                                                                                                                                    ____________ 

                                                                                                                               Ca. 90€ – 120€

Das Gründen eines Vereins kostet also nur etwas mehr als 100 €, selbst wenn alle Register gezogen werden. Höhere Kosten können entstehen, wenn Satzung und Gründungsprotokoll durch einen Rechtsanwalt erstellt werden. Weitere Kosten können entstehen, wenn später Änderungen oder Eintragungen im Vereinsregister erfolgen müssen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich Änderungen im Vereinsvorstand ergeben.

Weitere Leistungen vom VereinsGuide24

Finanzierung

für ein vielfältiges Vereinsleben

Bei einer zielführenden Finanzierung für Vereine & Verbände stellen sich viele Fragen. Wir haben Antworten!

 

mehr erfahren »

Digitalisierung

für mehr Zeit für die wichtigen Dinge

Die Vereinsarbeit ist in den letzten Jahren komplexer geworden. Wir begleiten Sie im Prozess der Digitalisierung.

 

mehr erfahren »

Versicherungen

Umfassender Versicherungsschutz

Wir informieren Sie darüber, welche Versicherungen Sie wirklich benötigen.

 

mehr erfahren »

Kontakt – VereinsGuide24