Bei der Vereinssatzung handelt es sich bildlich gesprochen um die Verfassung oder das Grundgesetz des Vereins. Dort werden grundlegende Bestimmungen sowie die Art und Weise, wie der Verein arbeiten soll, festgelegt. Das Vorhandensein einer Satzung ist zwingend notwendig für die Eintragung in das Vereinsregister.
Bei der Erstellung der Satzung gilt es einiges zu beachten. Hierfür ist jedoch nicht unbedingt die Hilfe eines Anwaltes notwendig.
Was muss eine Vereinssatzung beinhalten? Die Satzung unterliegt zwar wenigen Bestimmungen und kann i.d.R. vom Verein frei formuliert werden, es gibt dennoch einige gesetzliche Mindestanforderungen (§57 BGB) und nützliche Angaben, die beachtet werden sollen:
Die Mitglieder können den Namen ihres Vereins frei wählen. Er darf allerdings keine täuschenden Namensbestandteile oder Zusätze über Größe, Art, Alter, etc. enthalten.
Der Sitz eines Vereins ist der Ort, an dem die Vereinsverwaltung ansässig ist (i.d.R. eine Gemeinde). Eine genaue Adresse muss in der Satzung nicht genannt werden, die Ortsangabe ist ausreichend.
Ein Verein verfolgt einen bestimmten Zweck, welcher in der Vereinssatzung festgelegt werden muss. Dieser entscheidet darüber, ob der Verein als gemeinnützig anerkannt wird. Bei gemeinnützigen Vereinen ist die Mustersatzung zur Abgabenordnung (AO) zu beachten.
In der Satzung sollten Bestimmungen zum Eintritts- & Austrittsverfahren sowie Mitgliedsvoraussetzungen (z.B. Wohnsitz) erläutert werden. Eine Vorlage zur schriftlichen Beitrittserklärung/Austrittserklärung in oder aus dem Verein ist dabei empfehlenswert. Es gilt zu beachten, dass das Recht zum Austritt keinesfalls ausgeschlossen werden kann und dass die Kündigungsfrist von Mitgliedern maximal zwei Jahre betragen darf.
Soll der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden, muss die Satzung einen entsprechenden Hinweis enthalten.
Die Satzung sollte beinhalten, ob die Mitgliedsschaft kostenfrei oder kostenpflichtig ist. Ist letzteres der Fall, sollte auch vermerkt sein, ob es sich um einen laufenden oder einmaligen Beitrag handelt. Dabei ist die Nennung der Beitragshöhe aus Flexibilitätsgründen nicht erforderlich. Für unterschiedliche Personengruppen können unterschiedliche Beiträge erhoben werden, sofern ein sachlicher Grund vorliegt.
In der Vereinssatzung sollten Vorstandsämter bzw. Funktionen und Aufgabenverteilung festgehalten werden. Auch eine mögliche Höchst- oder Mindestanzahl an Vorständen und die Frage, ob Minderjährige/Nichtmitglieder zum Vorstand gewählt werden dürfen, sollte Einklang in die Satzung finden. Eine zu große Anzahl an Vorstandsmitgliedern ist nicht zu empfehlen, denn sofern nicht alle Vorstandspositionen besetzt werden können, kann der Verein handlungsunfähig werden. Eine passende Vertretungsregelung in der Satzung ist empfehlenswert, um sich vor Handlungsunfähigkeit zu schützen, wenn einzelne Vorstandsmitglieder ausfallen.
In der Satzung ist keine namentliche Nennung der Vorstandsmitglieder notwendig. Sollen Mitglieder des Vorstands eine Ehrenamtspauschale für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten, muss die Vereinssatzung dies ausdrücklich gestatten. Fehlt diese Angabe, droht der Verlust der Gemeinnützigkeit. Diese Regelung betrifft nur den Vorstand. Erhalten Mitglieder eine Ehrenamtspauschale, muss dies nicht in der Satzung angegeben werden.
Wichtige Fragen, die ebenfalls in der Vereinssatzung geklärt werden sollten, sind:
Die Eintragung in das Vereinsregister führt nicht automatisch zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Damit der Verein für den gemeinnützigen Tätigkeitsbereich durch die Befreiung von Ertrags- und Vermögenssteuern Geld spart, muss die Gemeinnützigkeit beim örtlich zuständigen Finanzamt beantragt und anerkannt werden.
Damit das gelingt, darf der Verein keine wirtschaftlichen, sondern nur unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Dies muss eindeutig aus der Satzung des Vereins hervorgehen und sollte entsprechend den Bestimmungen aus der verbindlichen Mustersatzung zur Abgabenordnung (Anlage zur AO) am besten wörtlich in die Vereinssatzung übernommen werden.
Eine Satzungsänderung kann nicht einfach vom Vorstand durchgeführt werden, sondern muss in einer Mitgliederversammlung offiziell beschlossen werden.
Beim Verfassen der Satzung muss im Hinblick auf Beschlussfassungen folgendes beachtet werden: Jeder Verein kann in seiner Satzung Mehrheitsverhältnisse für Beschlussfassungen festlegen. Zum Beispiel, dass Beschlüsse über Satzungsänderungen grundsätzlich einer Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder bedürfen.
Sofern in der Satzung keine Regelungen getroffen wurden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen: Für eine Satzungsänderung ist nach § 33 Abs. 1 BGB eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Kapitel „Satzungsänderungen“ wird das Verfahren zur Änderung der Satzung ausführlich beschrieben.
Die Satzung kann zusätzlich von einer Vereinsordnung ergänzt werden. Da im Vereinsrecht keine Vereinsordnungen, sondern nur Satzungen existieren, haben Vereinsordnungen rechtlich gesehen keine Relevanz. Für die Mitglieder sind Vereinsordnungen jedoch genauso verbindlich wie die Satzung.
Vereinsordnungen können Regelungen für das Vereinsleben enthalten, welche die Satzung ergänzen. Sie dürfen der Satzung aber in keinem Fall widersprechen oder sie einschränken. Da Vereinsordnungen nicht rechtlich geregelt sind, lassen sie sich leichter ändern als eine Satzung. Das Verfahren zur Änderung der Vereinsordnung, z. B. durch einen einfachen Vorstandsbeschluss im Verein, kann in der Vereinssatzung frei festlegt werden.
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