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Vermögen & Rücklagen im Verein

Aufgrund Ihrer Rechtsform ist es für Vereine nicht ganz problemlos Rücklagen, bzw. Vermögen zu bilden. Dennoch haben Vereine einen gewissen finanziellen Handlungsspielraum, der sie zur Vermögensbildung befähigt.

 

Welche Methoden das sindwelche Vor- & Nachteile diese mit sich bringenund was Sie machen, wenn Sie Ihr Vereinsvermögen ausbauen wollenerfahren Sie in diesem Artikel.

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1. Welche Möglichkeiten zum Vermögensaufbau bestehen und was gibt es dabei zu beachten?

Ein Verein bezieht seine Einnahmen in der Regel aus Mitgliederbeiträgen, Geldzuwendungen (Erbschaft, Spenden) und Überschüssen in den Vereinsbereichen. Grundsätzlich dürfen alle Mittel des Vereins nur zu satzungsmäßigen Zwecken eingesetzt werden. Dem Verein ist es untersagt, Mittel an seine Mitglieder zu verschenken.

 

Das Ansammeln von Vermögen kann für einen gemeinnützigen, eingetragenen Verein ein Problem darstellen, da hierdurch die Gemeinnützigkeit gefährdet sein kann. Dennoch ist es sinnvoll, sich einen finanziellen Handlungsspielraum zur Ausübung der Vereinstätigkeit aufzubauen. 

 

2. Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung

Hierbei gilt es insbesondere, die zeitnahe Verwendung der Mittel zu beachten, welche sich aus dem Grundsatz der Selbstlosigkeit (§55 AO) ergibt. Demnach müssen die Mittel des Vereins zeitnah für seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zeitnah heißt, dass die Mittel innerhalb von zwei Jahren nach deren Eingang eingesetzt werden müssen.

 

Eine reine, unbegrenzte Ansammlung von Vermögen ist nicht gestattet und kann zum Entzug der Gemeinnützigkeit sowie zu Schadensersatzforderungen des Vereins gegenüber dem persönlich haftenden Vorstand (Haftung- und Haftungsbegrenzung) führen.

 

3. Vereinsbildung durch Vermögenszufuhren

Wie immer gibt es auch Ausnahmen. Für folgende Vermögenszufuhren gilt die Pflicht der zeitnahen Mittelverwendung nicht (§62 AO):

  1. Erbschaft - Zuwendungen aufgrund eines Todes, wenn der Erblasser testamentarisch keine andere Verwendung vorgeschrieben hat.
  2. Zweckgebundene Geld- oder Sachspenden - Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass diese zur Ausstattung des Vereins mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind.
  3. Spendenaufrufe - Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs des Vereins, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden.
  4. Schenkungen - Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören (Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen) 

 

Eine betragsmäßige Begrenzung gibt es bei diesen Arten der Vermögenszufuhr nicht. Da sie nicht der zeitnahen Verwendungspflicht unterliegen, besteht sogar die Möglichkeit, diese Mittel „zwischenzeitlich“ für nicht satzungsmäßige Zwecke zu verwenden - immer unter der Voraussetzung, dass sie dabei nicht verloren gehen.

 

Eine sogenannte Vermögensumschichtung kann beispielsweise durch die Anschaffung von Mietobjekten, durch die Anschaffung von Wertpapieren (Achtung Verlustrisiko!), durch die Vergabe von Darlehen gegen bankübliche Zinsen oder durch eine Beteiligung an Kapitalgesellschaft erfolgen.

 

4. Vereinsvermögen durch Rücklagenbildung

Eine weitere Art Vermögen aufzubauen ist die Rücklagenbildung. Dies ist jedoch nur sehr eingeschränkt zulässig und detailliert im §62 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Man kann zwischen freien und zweckgebundenen Rückladen unterschieden:

 

a)  Freie Rücklagen:

Die freien Rücklagen unterliegen zwar einer Höhenbegrenzung, aber weder der Pflicht einer unmittelbaren Nutzungsbindung für satzungsmäßige Zwecke noch der Pflicht zur zeitnahen Verwendung. Eine freie Rücklage kann also für jegliche Verwendungszwecke innerhalb des Vereins zu einem belieben Zeitpunkt eingesetzt werden.


Die Höhe der freien Rücklage darf jedoch höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent der zeitnah zu verwendenden Mittel betragen.
Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden.

 

 

b) Zweckgebundene Rücklagen

Zweckgebundene Rücklagen unterliegen keiner Höhenbegrenzung, aber der Pflicht der unmittelbaren Nutzungsbindung für satzungsmäßige Zwecke. Mit dieser Art von Rücklagen können also innerhalb eines angemessenen Zeitraums konkret geplante, dem Vereinszweck dienende Vorhaben und Projekte finanziert werden. Das bedeutet, dass Vereine ihre Mittel für die unten aufgeführten Arten von Rücklagen einsetzen dürfen, diese Rücklagen aber, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist, unverzüglich auflösen müssen.

 

 

Vereine dürfen ihre Mittel ganz oder teilweise 

 

  1. einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen.
  2. einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern zuführen, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen.
  3. einer Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften zuführen, wobei die Höhe dieser Rücklage die Höhe der freien Rücklage mindert.

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